Allianz Center Übersetzungsbüro

Anerkennung Heilberufe

( Für ausländische Ärzte – Zahnärzte – Apotheker)

Der enorme Ärztemangel in Deutschland ist zurzeit ein akutes Problem. Laut einer Studie fehlen derzeit mehr als 15.000 Ärzte in der Bundesrepublik. Dieser Mangel wird in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Experten gehen davon aus, dass bis 2030 jedes fünfte bis sechste Krankenhausbett in Deutschland unbesetzt sein wird.

Wir helfen mehr Ärzte aus dem Ausland anwerben.
Wir können ausländischen Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Anerkennung ihres ausländischen Hochschulabschlusses laut deutschem Recht bereits aus dem Ausland heraus unterstützen, es besteht ein Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Jedoch muss zu dem Zeitpunkt bereits feststehen, wo die Anerkennung erfolgen soll, damit die zuständige Anerkennungsbehörde angesprochen werden kann. Die Zuständigkeit der Anerkennungsbehörde richtet sich nach dem Ort, in dem der ärztliche Beruf später ausgeübt werden soll.

In zunehmendem Maße kommen Ärztinnen und Ärzte aus den verschiedensten Ländern nach Deutschland. Der Mangel an Gesundheitsfachkräften in Deutschland verstärkt diese Entwicklung. Die Voraussetzung für deren effizienten Einsatz in der stationären und ambulanten Patientenversorgung ist eine optimale Integration in das deutsche Gesundheitssystem. Wir stehen für bessere Integration internationaler Gesundheitsfachkräfte durch fachliche Kompetenz.

Wie beantrage ich als ausländischer Arzt deutsche Approbation?

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine deutsche Approbation.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden viele Unterlagen benötigt. Wir unterstützen ausländischen Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation §17a AufenthG zu beantragen, wenn der Abschluss als Ärztin oder Arzt nicht vollständig anerkannt wird und ein Defizitbescheid der Anerkennungsbehörde vorliegt, kann ein Visum nach §17a AufenthG beantragt werden. §17a Abs. 1 AufenthG. Zur Beantragung benötigen Sie einen Nachweis der Anmeldung zu einer Bildungsmaßnahme (Sprachkurs für die Vorbereitung der medizinischen Kenntnisprüfung)

Was ist Fachsprachenprüfung und Kenntnisprüfung?

Bei Antrag auf Erteilung einer Approbation hat man hier die Auswahl, ob man dabei auf die Begutachtung verzichtet oder diese beauftragt. Im Falle der Verzicht auf eine Begutachtung muss der Antragssteller die Kenntnisprüfung ablegen. Im Falle der nicht Verzicht auf eine Begutachtung, wird ein Gutachtenverfahren kostenpflichtig eingeleitet, ob der im Ausland erworbene Medizinabschluss gleichwertig ist, hängt von dem Ergebnis des Gutachters ab, wenn der Abschluss als gleichwertig begutachtet wird, muss der Arzt keine Kenntnisprüfung ablegen, für den Fall, dass der der Abschluss nicht gleichwertig ist, entscheidet der Sachbearbeiter, ob man durch Teilnahme an der Kenntnisprüfung oder Ergänzung durch ein Praktikum den Defizit vervollständigen kann. ​

  1. Die Fachsprachenprüfung müssen ausländische Ärztinnen und Ärzte ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen.
  2. Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den gesamten Inhalt des deutschen Studiums. Die Ärztinnen und Ärzte müssen nachweisen, dass sie über das gleiche Wissen verfügen, das von deutschen Absolventinnen/Absolventen medizinischer Hochschulen verlangt wird.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden; nicht bestandene Prüfungen in anderen Bundesländern werden angerechnet. Schwerpunkte der Prüfung liegen auf den Fächern Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Teilbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der ausländischen Ausbildung festgestellt hat. Die Kenntnisprüfung ist gesetzlich geregelt in § 37 der Approbationsordnung für Ärzte.

Unsere Dienstleistung im Rahmen der Anerkennung im Ausland erzielter Abschlüsse medizinischen Fachpersonals

  • Erhalt eines Bescheids (Feststellungsbescheid oder Defizitbescheid) aus der Anerkennungsbehörde in Deutschland nach Antragsstellung auf Erteilung einer deutschen Approbation durch Vollmacht
  • Anmeldung eine Bildungsmaßnahme wie Deutschkurse/ Medizinerkurse und/oder Vorbereitungskurse auf Fachsprachenprüfung und Kenntnisprüfung in allen Bundesländern vor dem Approbationsantrag.
  • Vorbereitung beim Verfassen eines Motivationsschreibens oder Lebenslaufs.
  • Vorbereitung des Antrags auf Erteilung eines Visums zwecks Arbeitssuchende in der von der deutschen Botschaft angeforderten Form
  • Terminbuchung bei der deutschen Botschaft
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